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Unterbringung in Luxemburg 

In allen Rechtsstaaten gibt es die Möglichkeit der Unterbringung, d. h. einer stationären Behandlung ohne die Einwilligung des Betroffenen.

In Luxemburg wird diese Möglichkeit durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Unterbringung psychisch kranker Menschen definiert.

Gemäß diesem Gesetz müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung, die bestätigt, dass die unterzubringende Person eine Gefahr für sich selbst oder für andere darstellt
  • ein Antrag, der von einem sogenannten unterbringenden Betreuer, in der Regel ein Familienmitglied oder, bei Störung der öffentlichen Ordnung, die großherzogliche Polizei, ausgefüllt werden muss

Es wird darauf hingewiesen, dass der Patient nach seiner Aufnahme in der Klinik schriftlich über seine Rechte informiert wird und dass die Möglichkeit besteht, die Unterbringung (die umgangssprachlich als „Zwangseinweisung“ bezeichnet wird) anzufechten.

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Patientenstellungnahme: Krankenhausaufenthalt
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